2) Die ratio legis von Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO ist darin zu sehen, dass denjenigen Personen, die zur gewerbsmässigen Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren befugt sind, ermöglicht werden soll, ihre Klientschaft auch in damit verbundenen summarischen Gerichtsverfahren zu vertreten. Die Vertretung durch gewerbsmässige Vertreter i.S.v. Art. 27 SchKG ist im Kanton Bern in SchKG-Summarverfahren uneingeschränkt zulässig. Eine spezielle Zulassung i.S. einer Bewilligung ist nicht erforderlich. Juristische Personen sind in SchKG-Summarien auch zur nicht berufsmässigen Vertretung i.S.v. Art. 68 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Redaktionelle Vorbemerkungen: