Nach dem Gesagten fehlt es an der Sacheinlagefähigkeit der in der Übernahmebilanz mit insgesamt CHF XXX’XXX.XX aktivierten Positionen „Umbau Liegenschaft“ und „Garten/Liftanbau“. Mangels eines Aktivenüberschusses wird das Aktienkapital der Y. AG mittels Sacheinlagegründung nicht gedeckt. Die Abweisung der Handelsregisteranmeldung durch die Vorinstanz ist daher auch bei Berücksichtigung von deren lediglich auf Willkür beschränkten Kognition nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. V. [...] Hinweis: Dieser Entscheid ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. 5