Korrekterweise müssten die Investitionen somit mit CHF 0.00 bewertet werden. Daher geht es nicht an, gemäss Ziffer 1.5 des Gründungsberichts vom (...) den tatsächlichen Wert der Investitionen als Sacheinlage geltend zu machen bzw. als sacheinlagefähig zu verbuchen. Daran vermag auch der Nachtrag zum Gründungsbericht vom (...) nichts zu ändern: Massgebend für die Ersatzforderung ist nicht der Mehrwert der Liegenschaft gemäss Art. 260a Abs. 3 OR, sondern der Restwert gemäss Pachtvertrag.