Ist ein Wertrückgang zwischen dem Stichtag der Bewertung und dem voraussichtlichen Tag der Eintragung absehbar, so hat die Bewertung mit einer angemessenen Sicherheitsmarge zu erfolgen, der Gründer hat dies zu erläutern, und der Prüfer muss die Angemessenheit bestätigen (vgl. Böckli, a.a.O., § 1 N 401). Eine solche Bestätigung wäre in casu gar nicht möglich, da der Restwert mangels befristetem Mietverhältnis nicht bestimmbar ist. Korrekterweise müssten die Investitionen somit mit CHF 0.00 bewertet werden.