Wenn für die Entschädigungsforderung des Pächters gemäss Pachtvertrag die Restwerte massgebend sind, so stellt es eine unwahre Tatsache dar, wenn als Sacheinlage die Positionen „Umbau Liegenschaft“ und „Garten/Liftanbau“ gemäss Bilanz vom (...) mit immerhin CHF XXX’XXX.XX aktiviert werden. Ist ein Wertrückgang zwischen dem Stichtag der Bewertung und dem voraussichtlichen Tag der Eintragung absehbar, so hat die Bewertung mit einer angemessenen Sicherheitsmarge zu erfolgen, der Gründer hat dies zu erläutern, und der Prüfer muss die Angemessenheit bestätigen (vgl. Böckli, a.a.O., § 1 N 401).