Zwar wurden Anfangswert und Abschreibungssatz zumindest indirekt festgelegt. Zu vergüten ist indes gemäss Vertrag nicht der Anfangswert gemäss Bauabrechnung bzw. Bankgarantie/unwiderruflichem Zahlungsversprechen oder sonst ein Wert zu einem im Voraus bestimmten Zeitpunkt, sondern ausdrücklich der verbleibende Restwert zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Dieser Restwert hängt logischerweise von der Dauer des Vertragsverhältnisses ab, und die ist bei einem unbefristeten Vertrag immer als ungewiss anzusehen. 6. Fazit