Denn jedenfalls ist die entsprechende Berechtigung Teil des Vertrages, nämlich eine vertragliche Nebenleistungspflicht des Verpächters, und geht als solche auf den neu zu gründenden Rechtsträger Y. AG über, sei es nun als eigenständige Forderung oder eben als Teil des Pachtverhältnisses an sich. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass die Übertragbarkeit der Positionen „Umbau Liegenschaft“ und „Garten/Liftanbau“ gegeben ist.