Das Recht des Pächters auf Restwertvergütung der baulichen Investitionen in das Pachtobjekt ist in Ziff. xx des Pachtvertrages statuiert. Ob dabei von einer bereits existierenden oder erst künftigen, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehenden Forderung auszugehen ist, ist eine Frage technischer Natur und kann letztlich offen gelassen werden. Denn jedenfalls ist die entsprechende Berechtigung Teil des Vertrages, nämlich eine vertragliche Nebenleistungspflicht des Verpächters, und geht als solche auf den neu zu gründenden Rechtsträger Y. AG über, sei es nun als eigenständige Forderung oder eben als Teil des Pachtverhältnisses an sich.