5.2. Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, Investmentgesellschaften mit variablem Kapital und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen können ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen (Art. 69 Abs. 1 FusG). Der Universalsukzession gemäss Art. 69 FusG zugänglich sind grundsätzlich jede Form von Aktiven und Passiven (vgl. BSK FusG - Malacrida, Art. 69 N 8), mithin auch Forderungen bzw. Schuldverhältnisse i.w.S wie ein Miet- oder Pachtverhältnis.