3 gegebenenfalls der Befriedigung der Gläubiger dienen soll (FORSTMOSER/MEIER- HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 15 N 10). Nicht eingelegt werden können künftige Forderungen (vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 15 N 12). Untersteht das eingebrachte Wirtschaftsgut einer beschleunigten Abnützung und damit Abschreibung, so ist das unter Umständen wertmindernd zu berücksichtigen.