Abs. 2 von Art. 299 OR ist relativ zwingend zu Gunsten des Pächters in dem Sinne, dass dieser sich nicht im Voraus zur Leistung von Entschädigungen an den Verpächter verpflichten kann, die mehr als eine Deckung von Schäden beinhalten (vgl. Art. 299 Abs. 4 OR). Demgegenüber ist es ohne weiteres zulässig, die Entschädigung für Erneuerungen und Änderungen im Voraus zu Gunsten des Pächters zu regeln. Diesfalls tritt die vertragliche Regelung an die Stelle der dispositiven Gesetzesbestimmung von Art. 299 Abs. 2 lit. b OR. 4. Zur Sacheinlagefähigkeit im Allgemeinen