Nach Art. 299 Abs. 2 lit. b OR kann der Pächter für Verbesserungen Ersatz fordern, wenn sie sich aus Erneuerungen oder Änderungen ergeben, denen der Verpächter schriftlich zugestimmt hat. Abs. 2 von Art. 299 OR ist grundsätzlich dispositiv: Er gilt nur dann, wenn der Pächter zum Ersten Ersatz fordert und zum Zweiten die Voraussetzungen für diese Forderung auf Ersatzleistung erfüllt sind. Aus dergleichen Ersatzleistungen kann der Pächter zudem im Lichte von Art. 299 Abs. 4 grundsätzlich schon im Voraus gültig verzichten (vgl. HIGI, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 2000, N 10 zu Art. 299 OR). Abs. 2 von Art.