Gemäss Ziff. 1 des mit Stellungnahme zur Duplik eingereichten Pachtvertrags für das Restaurant Y. überlässt die Verpächterin dem Pächter die Liegenschaft A. sowie die zur Liegenschaft gehörenden Gartenanteile. Obwohl lediglich von einer Überlassung die Rede ist, ergibt sich aus dem Kontext der übrigen Vertragsbestimmungen implizit, dass der Beschwerdeführer X. berechtigt ist, die Sache zu nutzen und die Erträgnisse zu beziehen. So gehen die Vertragsparteien in Ziff. 2 Abs. 4 des Pachtvertrages übereinstimmend von der Führung eines Restaurationsbetriebes aus. Die Kammer schliesst demnach auf das Vorliegen eines Pachtvertrages.