Gestützt auf die obenstehenden Erwägungen ist die Prüfung der Sacheinlagevorschriften durch das Handelsregisteramt des Kantons Bern nicht zu beanstanden. Ob hingegen eine Gesetzesverletzung vorliegt, welche sich zudem als offensichtlich und unzweideutig erweist, wird hienach zu prüfen sein. 3. Miet- oder Pachtvertrag