2 vollständig zur Verfügung gestellt wird (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Zürich 2009, § 1 N 117 und 172 f.) Dem Schutz vor Emissionsschwindel dienen unter anderem die Bestimmungen über die Sacheinlagen und -übernahmen (Art. 634 und 635 OR). Die Einhaltung der Kapitalschutznormen ist daher im öffentlichen Interesse und zum Schutze Dritter von den Handelsregisterbehörden zu überwachen (so ausdrücklich BGE 132 III 668, 674, E. 3.2.3.).