Das Aktienkapital gemäss Art. 621 OR dient als minimales Haftungssubstrat für die Gläubiger. Liberiert wird es entweder durch Einlagen in Geld (Art. 633 OR) oder durch Sacheinlagen (Art. 634 OR). Eines der wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts ist der Kapitalschutz, der sich namentlich bei der Gründung und der Kapitalerhöhung in dem Sinne auswirkt, dass das den Wirtschaftsteilnehmern in den Statuten und im Handelsregister kundgegebene Eigenkapital der Gesellschaft auch tatsächlich