Gleichwohl hat das Schweizerische Bundesgericht die materiell-rechtliche Kognition in konstanter Rechtsprechung eingeschränkt auf die Wahrung zwingender Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter sind. Die Eintragung ist nur dann abzulehnen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig dem Recht widerspricht, nicht aber wenn sie auf einer ebenfalls vertretbaren Gesetzesauslegung beruht, deren Beurteilung dem Zivilgericht überlassen bleiben muss (vgl. GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, N 120; statt vieler: BGE 132 III 668, E. 3.1.). Nach dem Gesagten ergibt sich zweierlei: