Der Registerführer hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind (Art. 940 Abs. 1 OR; vgl. auch Art. 28 HRegV). Der Gesetzgeber hat weder im Obligationenrecht noch andernorts die Kognition geregelt oder gar eingeschränkt. Gleichwohl hat das Schweizerische Bundesgericht die materiell-rechtliche Kognition in konstanter Rechtsprechung eingeschränkt auf die Wahrung zwingender Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder zum Schutze Dritter sind.