Aufgrund seines vollständigen Unterliegens hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin deren Parteikosten zu ersetzen. (…). (…) 6 http://hcch.e-vision.nl/index_de.php?act=status.comment&csid=650&disp=resdn. Hinweis: Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten (Bundesgerichtsentscheid vom 31. Mai 2010, Nr. 5A_391/2010), weshalb der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.