Die Schweiz wendet diesfalls das Prinzip der Gegenseitigkeit an (Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, SR 0.111). Aus diesem Grund sind in casu die Verfahrenskosten nach uP-Grundsätzen zu verlegen. 2. Die unterliegende Partei ist in der Regel zum vollständigen Ersatz der Prozesskosten an ihren Gegner zu verurteilen (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 3. Der Gesuchsteller ist vollständig unterlegen, weshalb er die Gerichtskosten zu tragen hat, unter Vorbehalt des ihm erteilten Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. (…).