Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, vom Antragsteller keine Zahlungen für Massnahmen zu verlangen, die für den Antragsteller aufgrund des Absatzes 1 von der zentralen Behörde des betreffenden Staates getroffen werden; darunter fallen auch die Verfahrenskosten und gegebenenfalls die Kosten für einen Rechtsanwalt, nicht aber die Kosten für die Rückführung des Kindes (vgl. Art. 5 Abs. 3 ESÜ). Für die nach dem HKÜ gestellten Anträge erheben die zentralen Behörden und andere Behörden der Vertragsstaaten keine Gebühren.