III. 1. Nach Art. 14 BG-KKE sind Art. 26 HKÜ und Art. 5 Abs. 3 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (ESÜ, SR 0.211.230.01) in den Kantonen und auf Bundesebene auf die Kosten des Gerichtsverfahrens anwendbar. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, vom Antragsteller keine Zahlungen für Massnahmen zu verlangen, die für den Antragsteller aufgrund des Absatzes 1 von der zentralen Behörde des betreffenden Staates getroffen werden;