Das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 01.142.30) sieht in Art. 33 Abs. 1 (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 AsylG) vor, dass kein vertragsschliessender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurück stellen darf, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (Rückschiebeverbot bzw. Non- Refoulement-Gebot)