Das Kind hält sich im Kanton Bern auf, weshalb der Appellationshof des Kantons Bern zur Beurteilung des vorliegenden Rückführungsgesuches örtlich, sachlich und funktionell zuständig ist. Über das Gesuch ist im summarischen Verfahren zu befinden (Art. 8 Abs. 2 BG-KKE). Auf das Rückführungsgesuch ist damit einzutreten. II.