Da der Staat R. einen Vorbehalt angebracht hat und diese Kosten nur im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung übernimmt, wendet die Schweiz Gegenrecht an. Die Kosten wurden nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Prozessführung verteilt. Redaktionelle Vorbemerkungen: Y. und ihr Kind Z. wurden von der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Aus diesem Grund beschränkte der Referent das Verfahren auf die Frage, ob das Gesuch aufgrund des Flüchtlingsstatus’ von Mutter und Kind bereits aus rechtlichen Gründen abgewiesen werden muss. Auszug aus den Erwägungen: I.