14. Das Handelsregisteramt weist in seiner Vernehmlassung im Uebrigen zu Recht darauf hin, dass zum Nachweis der aktuellen Existenz der Forderung ein vom Verwaltungsrat unterzeichneter Kontoauszug (Darlehenskonto) genügt. Es ist deshalb - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - nicht erforderlich, sämtliche Urkunden auf denselben Tag erstellen zu lassen. (....) Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.