13. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Handelsregisteramt den Nachweis der Forderung per aktuellem Datum verlangt. Der vorgelegte Bericht, welcher eine verrechenbare Forderung per 31. Dezember 2009 bescheinigt, genügt diesen Anforderungen indes nicht. Zu Recht wurde somit der Eintrag verweigert.