Zum anderen sind keine Gründe ersichtlich, warum im Falle der Nachliberierung durch Verrechnung bezüglich nötiger Aktualität etwas anderes gelten soll als bei der Barzahlung. Im Gegenteil erscheint das Schutzbedürfnis der Gläubiger bei der Einbringung der Einlage durch Verrechnung sogar noch grösser, weil in diesem Fall der Gesellschaft - anders als bei der Barzahlung - keine Liquidität zufliesst.