zu Art. 634a OR). 12. Daraus folgt zum einen, dass dem Handelsregisteramt bei der Kapitalaufbringung durch Barmittel die Befugnis zusteht, zu prüfen, ob die hierfür vorgesehenen Mittel tatsächlich vorhanden sind. Dasselbe muss gelten, wenn das Kapital durch eine verrechenbare Forderung aufgebracht wird.