Der hinterlegte Betrag ist beim Hinterlegungsinstitut so lange blockiert, bis die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist (Art. 640 OR). Erst wenn der Eintrag in das Handelsregister erfolgt ist, darf das Hinterlegungsinstitut den Betrag freigeben (Art. 633 Abs. 2 OR). Die Mittel, mit welchen nachliberiert wird, haben also im Moment des Handelsregistereintrages vorhanden zu sein - und nicht in einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt. Das Gesetz stellt damit sicher, dass die AG tatsächlich in den Besitz der Barmittel kommt (BGE 132 III 668 E 3.2.1; BÖCKLI, a.a.O., § 1 N 353 ff; SCHENKER, a.a.O., N 6 zu Art