Dem Schutz vor Emissionsschwindel dienen unter anderem die Bestimmungen über die Mindestleistung für die Barliberierung bei der Gründung, welche auch für die Nachliberierung gelten (Art. 634a OR). So muss bei der Barliberierung gemäss Art. 633 OR der zu leistende Ausgabebetrag (das heisst Nennwert und Agio) zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft stehen, was durch Kapitaleinzahlungsbestätigungen der Depositenstelle zu belegen ist. Der hinterlegte Betrag ist beim Hinterlegungsinstitut so lange blockiert, bis die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist (Art.