11. Weder das Gesetz noch die Literatur äussert sich zur Frage, auf welchen Zeitpunkt die verrechenbare Forderung effektiv vorhanden sein muss. Aus Wesen und Zweck der Kapitalaufbringung ergibt sich aber folgendes: Eines der wichtigsten Prinzipien des Aktienrechts ist der Kapitalschutz, der sich namentlich auch bei der Nachliberierung in dem Sinne auswirkt, dass das den Wirtschaftsteilnehmern in den Statuten und im Handelsregister kundgegebene Eigenkapital der Gesellschaft auch tatsächlich vollständig zur Verfügung gestellt wird (BGE 132 III 668 ff E 3.2;, BAUDENBACHER, BSK-OR II, Basel 2008, N 14 ff. zu Art. 620 OR).