10. Die nachträgliche Liberierung durch Verrechnung wird durch das Gesetz ausdrücklich gestattet, jedoch an Voraussetzungen geknüpft. Zu beachten ist dabei, dass der Verwaltungsrat einen schriftlichen Bericht über Bestand und Verrechenbarkeit der Schuld errichten muss (Art. 635 Ziff. 2 OR) und dass dieser Bericht zusätzlich einer Prüfung gemäss Art. 635a OR bedarf (SCHENKER, a.a.O., N 8 zu Art. 634a OR). Diese Vorschriften dienen in erster Linie dem Kapitalschutz.