9. Gemäss Art. 940 Abs. 1 OR und Art. 21 HRegV hat der Registerführer hingegen zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind. Während ihm für die formellen registerrechtlichen Voraussetzungen eine umfassende Kognition zusteht, ist seine Prüfungsbefugnis in Belangen des materiellen Rechts beschränkt (dazu oben Ziff.