Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Handelsregisteramt nicht etwa fordert, die Beschwerdeführerin habe Bestand und Umfang der verrechenbaren Schuld näher zu belegen. Ob ein solches Verlangen zulässig wäre, ist in der Tat fraglich. Die inhaltliche Richtigkeit der im Nachliberierungsbericht enthaltenen Aussagen ist von der Revisionsstelle geprüft und bescheinigt worden, so dass sich eine weitere materielle Prüfung erübrigt (dazu MEISTERHANS, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Diss. ZH 1996, S. 254).