633, 634a und 640 OR). Im Falle der Nachliberierung durch Verrechnung kann weder in Bezug auf die Kognitionsbefugnis des Amtes noch in Bezug auf den Nachweis der aktuellen Existenz der Forderung etwas anderes gelten. Redaktionelle Vorbemerkungen: Das Handelsregisteramt verweigerte den Eintrag einer Statutenänderung (Nachliberierung durch Verrechnung) mit der Begründung, die verrechenbare Forderung müsse per aktuellem Datum ausgewiesen sein. Es genüge nicht, zu bestätigen und nachzuweisen, dass die Forderung zu einem früheren Zeitpunkt existiert habe. Das Obergericht schützt diese Auffassung und weist eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Auszug aus den Erwägungen: (.....)