Regeste: 1) Art. 940 Abs. 1 OR i.V. mit Art 21, 22 und 54 HRegV 2) Kognition des Handelsregisteramtes bei der Eintragung einer Nachliberierung durch Verrechnung. Aus Wesen und Zweck des Kapitalschutzes folgt, dass die Mittel, mit welchen nachliberiert wird, im Moment des Handelsregistereintrages vorhanden sein müssen. Für Barmittel ist dieser Grundsatz im Gesetz verankert, wobei dem HRA die Befugnis zusteht, das aktuelle Vorhandensein der Mittel zu überprüfen (Art. 633, 634a und 640 OR).