Wäre die Untersuchung durch [den Vertrauensarzt] Dr. G. am besagten Termin (...) durchgeführt worden, ist davon auszugehen, dass dieser allenfalls eine zukünftige (...), kaum aber eine zurückliegende Arbeitsfähigkeit festgestellt hätte. Die Kammer erachtet daher aufgrund der ins Recht gelegten Arztzeugnisse die Arbeitsunfähigkeit des Klägers immerhin für den Zeitraum vom [Kündigungsgespräch bis zum Termin der vorgesehenen vertrauensärztlichen Untersuchung] als erstellt. (...) 42. Nach dem Gesagten hat der Kläger gestützt auf Art. 324a OR (...) für diesen (...) Zeitraum Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes im vollen Umfang.