Mit zunehmender Dauer der attestierten Arbeitsunfähigkeit verlieren die ins Recht gelegten Arztzeugnisse daher an Beweiskraft und die Verweigerung der vertrauensärztlichen Untersuchung lassen bei der Kammer Zweifel an der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit entstehen. Wäre die Untersuchung durch [den Vertrauensarzt] Dr. G. am besagten Termin (...) durchgeführt worden, ist davon auszugehen, dass dieser allenfalls eine zukünftige (...), kaum aber eine zurückliegende Arbeitsfähigkeit festgestellt hätte.