Wenn schon, hätte er die Beklagte nach Erhalt des Aufgebots auf die Frage der fachlichen Voraussetzungen aufmerksam machen müssen (vgl. Urteil des Gewerblichen Schiedsgerichts Basel vom 13.11.2008, JAR 2009 483). Möglicherweise hätte eine Beurteilung durch den Vertrauensarzt auch zu einem anderen Behandlungskonzept und zu Zuweisung zumutbarer Arbeit geführt, was der Kläger jedoch nach dem Gesagten zum Vornherein vereitelte. 41. Die Kammer kommt deshalb (...) zum Beweisergebnis, dass dem Kläger der zweifelsfreie Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit zumindest für die gesamte Dauer seiner Abwesenheit misslingt.