dessen Aussagen auf den Schilderungen des Klägers (...). Auch wenn Dr. P. daher zum Schluss kam, dass es dem Kläger klarerweise schlecht ging, hätte der Vertrauensarzt der Beklagten durchaus zu einer anderen Beurteilung kommen können, und sei es bloss hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit. Die vom Kläger ins Feld geführten, angeblich unterschiedlichen fachlichen Voraussetzungen der Ärzte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hätten bei der gerichtlichen Würdigung der Befunde eine Rolle spielen können. Der Arbeitnehmer kann jedoch der Arbeitgeberin die Wahl ihres Vertrauensarztes nicht vorschreiben.