Weiter geht der Kläger fehl in der Annahme, die Beklagte habe zuerst das vertraglich vereinbarte Recht zu Kontrollbesuchen ausüben müssen. Einerseits sieht der Arbeitsvertrag keine solche Rangordnung vor und andererseits dürften Kontrollbesuche am Wohnort des Arbeitnehmers, nota bene durch – im Gegensatz zum Vertrauensarzt – nicht einer Geheimnispflicht unterliegende Personen, regelmässig stärker in die Rechte des Arbeitnehmers eingreifen. (...). 39. Es stellt sich die Frage, wie die Verweigerung der vertrauensärztlichen Untersuchung im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten ist.