Mit der Anordnung der Untersuchung hat die Beklagte auch nicht etwa über Gebühr zugewartet. Vielmehr hat sie spätestens nach Erhalt des zweiten Arztzeugnisses [also rund 1 Woche nach Beginn der angeblichen Arbeitsunfähigkeit] reagiert, mithin in einem Zeitpunkt, in welcher sie an der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zu zweifeln beginnen durfte. Weiter geht der Kläger fehl in der Annahme, die Beklagte habe zuerst das vertraglich vereinbarte Recht zu Kontrollbesuchen ausüben müssen.