An dieser Möglichkeit, ihre Zweifel zu erhärten, wurde die Beklagte jedoch durch die Verweigerung der vertrauensärztlichen Untersuchung durch den Kläger gehindert. Damit beging der Kläger eine Beweisvereitelung (ROLAND MÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, AJP 2010, 167 ff., S. 171), indem er der Beklagten verunmöglichte, den Gegenbeweis anzutreten. Mit der Anordnung der Untersuchung hat die Beklagte auch nicht etwa über Gebühr zugewartet.