O., m.w.H.). 38. Nach den tatsächlichen Feststellungen war die durch [den Hausarzt] Dr. P. attestierte Erkrankung des zuvor an keinen gravierenden gesundheitlichen Problemen leidenden Klägers unmittelbare Folge des Kündigungsgesprächs (...). Die Beklagte musste aufgrund des zeitlichen Ablaufs und des von ihr bzw. ihren Vertretern wahrgenommenen Verhaltens des Klägers auch ohne explizite ärztliche Diagnose davon ausgehen, dieser leide an einer Art Schockzustand bzw. an einer irgendwie gearteten psychischen Störung.