Dr. P. sei zudem zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers mindestens gleich kompetent gewesen wie [der Vertrauensarzt] Dr. G., verfüge dieser doch über eine spezifischere Fachausbildung als jener. Im Gegensatz zu der bei STREIFF/VON KAENEL geäusserten Meinung gehe aus der dort zitierten Rechtsprechung nicht hervor, dass die Weigerung zur vertrauensärztlichen Untersuchung einen Einfluss auf den Lohnfortzahlungsanspruch habe. Die vertrauensärztliche Untersuchung müsse gemäss dem dort zitierten JAR 1997 Entscheid zudem unverzüglich angeordnet werden, womit sich der Termin (...) als verspätet erweise.