STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N 12 zu Art. 324a/b OR, je m.w.H.). 34. (...) 35. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, er habe seine Arbeitsunfähigkeit durch die Atteste von [seinem Hausarzt] Dr. P. rechtsgenüglich bewiesen. Es hätten objektiv keine begründeten Zweifel an dessen Zeugnissen vorgelegen. Der vorliegende Fall würde sich von den in der Literatur zu diesem Thema herangezogenen Fällen unterscheiden. Dr. P. sei zudem zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Klägers mindestens gleich kompetent gewesen wie [der Vertrauensarzt] Dr. G., verfüge dieser doch über eine spezifischere Fachausbildung als jener.