Vorliegend haben die Parteien eine Zahlung des vollen Gehalts während 8 Wochen vereinbart. 33. Die Beweislast für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit trägt nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB (...) der Arbeitnehmer, da dieser aus seiner Arbeitsunfähigkeit Rechte ableitet ([...] BGer 4C.315/2006 E. 3.2.2). Der Beweis wird in der Regel durch ein ärztliches Zeugnis erbracht.