III. Materielles (...) 3. Pflicht zur Lohnfortzahlung (...) b) Rechtliches (...) 32. Gemäss Art. 324a OR hat der Arbeitgeber dem infolge Krankheit ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer für eine beschränkte Zeit den Lohn weiter zu entrichten (Abs. 1), und zwar (vorbehaltlich für den Arbeitnehmer günstigerer Individualvereinbarung) im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und danach für einen angemessen längere Zeit (Abs. 2). Vorliegend haben die Parteien eine Zahlung des vollen Gehalts während 8 Wochen vereinbart.