Der Arbeitnehmer weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukommen. Strittig war unter den Parteien, ob der Arbeitnehmer für die (gesamte) Dauer seiner vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Der Kläger forderte nebst Lohnzahlung an sich selbst, die Arbeitgeberin sei zu verpflichten, die auf dem Bruttolohn geschuldeten gesetzlichen und vertraglichen AHV-, ALV- NBU- und BVG-Beiträge an die vorgesehenen Destinatäre zu leisten. Auszug aus den Erwägungen: (...)